Grundpfandrechte (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Grundpfandrechte
G. sind Pfandrechte (Pfand, Pfandrecht) an Grundstücken. Sie verpflichten den Eigentümer eines Grundstücks, die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers zu dulden. Dieser kann das als Sicherheit gegebene Grundstück (Sicherheitsleistung) verwerten, wenn die Schuld nicht vereinbarungsgemäß getilgt wird.
Im (Spät)MA nahm die Jüngere Satzung die Funktion von G.n ein. Der Forschungsbegriff „Jüngere Satzung“ umschreibt ein besitzloses Pfandrecht, das dem Gläubiger die Verwertung
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