Guter Glaube (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Guter Glaube

Glaube als Rechtsbegriff hat stets mit „Vertrauen“ und „Treue“ zu tun und entspricht lat. fides. Glaube bezeichnet über alle Epochen der Rechtsgeschichte hinweg eine Vorstellung von oder gesinnungsähnliche Einstellung zu einem bestimmten Sachverhalt. Glaubwürdigkeit, -haftigkeit, Kredit, Bürgschaft, Ehrenwort und Treuhand werden im MA mit dem Begriff verbunden. Differenziert ist zu beurteilen, ob die redliche Gesinnung, die der G. meint, wie die antike fides [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.guter_glaube

Verweise

Guter Glaube verweist auf folgende Stichwörter

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; Allgemeines Landrecht; Auktion; Bauernbefreiung; Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters; Besitz; Billigkeit; Bürgerliches Gesetzbuch; Bürgschaft; Code civil; Corpus Iuris Civilis; Eigentum; Ersitzung; Fahrnis, Fahrhabe; Fiskus; Frankreich; Gemeinem Recht; Hand wahre Hand; Handelsgesetzbuch; Kanonischen Recht; Kaufmann; Märkte; Messen; Mevius; Partikularrechte; Publizität; Rechtsgeschäfts; Register; Revindikation; Sache; Sachsenspiegel; Sächsisches bürgerliches Gesetzbuch; Stadtrecht; Stryk; Treu und Glauben; Treue; Treuhand; Vertrauensschutz; Vindikation; Zivilgesetzbuch;

Schlagwort

Dem Stichwort Guter Glaube ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Rechtsinstitut;

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