Handhafte Tat (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Handhafte Tat
Nach dem Sachsenspiegel (Ldr. II 35) war hanthafte Tat anzunehmen, wenn man einen Mann bei der Tat oder auf der Flucht nach der Tat ergreift; auch wenn er Diebes- oder Raubgut in seinem Besitz hat, wozu er selbst den Schlüssel trägt, wenn es nicht so klein ist, dass man es durch ein Fenster stecken kann (Übersetzung Schmidt-Wiegand, die dafür den Terminus offenes Verbrechen verwendet). Der Grund für diese Bezeichnung lag in der unmittelbaren Kennzeichnung des vor [...]
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