Handschlag (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Handschlag

1. Ursprünglich der Schlag mit der flachen Hand in Verletzungsabsicht. Darauf basiert das Rechtssprichwort „H. rechnet man nicht“, demzufolge der Schlag mit der bloßen Hand, anders als etwa mit der Faust, keine Gewalttat darstellt.

2. Beim H. schlägt man mit der rechten Hand in die hingehaltene gleichfalls rechte Hand eines anderen. Daher auch die Bezeichnungen Handstreich, Handstroach, Handfeste (DWB 10, 388), Handschlarpf oder Handlöfte (Mecklenburg). Ursprünglich bedeutet

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.handschlag

Verweise

Handschlag verweist auf folgende Stichwörter

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; Bilderhandschriften; Ehe; Eid; Gebärden; Göttingen; Haftung; Hand; Handfeste; Hinrichtung; Kauf; Lehnrecht, Lehnswesen; Mecklenburg; Mündigkeit; Rechtsritual; Rechtssprichwort; Sachsenspiegels; Scharfrichter; Stabbrechen; Trauung; Tugend; Urkunden; Urteils; Vasall; Verlöbnis; Vieh; Völkerrecht; Vormundschaft;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Handschlag:

Gelöbnis; Gesinde; Hand; Hand und Mund; Hochzeitsbräuche;

Schlagwörter

Dem Stichwort Handschlag sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Brauchtum; Symbolik;

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