Handschuh (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Handschuh
Im Wesentlichen sind zwei Typen zu unterscheiden: FaustH. und FingerH. Schriftlich seit dem FrühMA greifbar, kommt aber nur dem FingerH. im Rechtsleben vielfältige Bedeutung zu. Zur Arbeitskleidung gehören im Sachsenspiegel (Ldr III 45 § 8) wollene H., die jedem Tagelöhner als Genugtuung bezahlt werden: Twene willene hantscen; in der Glosse findet sich hierzu De gifft men den dachwerten dor ere stedelike arbeyd. In den Bilderhandschriften des Ssp. (W 48r 2/D 44r 2) sind [...]
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