Haustür (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Haustür
Die H. (siehe dazu auch: Kirchenportal, Tor) ist zunächst die Grenze, bis zu welcher der Hausfrieden reicht. Erst allmählich erstreckt sich dieser auf Haus und Hof. „Später wird auch das Flurstück bis an den Zaun oder Etter mit einbezogen. Zahlreiche Rechtsquellen nennen die H.en im Zusammenhang mit dem Delikt der Heimsuchung, etwa das Münchner Stadtrecht von 1356 oder das Ortsrecht von Bußmannshausen bei Laup„heim von 1585: werden die H.en aufgebrochen, das Türschloss zerbrochen
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