Heischen (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Heischen
Das bedeutungsreiche Wort meint u.a. ein rechtliches Fordern (so auch K. A. Eckhardt im Glossar zu Ssp Lnr, 227). Dieses Fordern kann sich auf das Laden (Ladung) einer Prozesspartei vor das Gericht, auf das Einfordern eines Urteils u.v.a. mit dem Gericht verbundene Handlungen beziehen. Im Lehnrecht des Sachsenspiegels ist mehrfach vom eschen die Rede (z.B. Ssp Lnr 65 §§ 15, 16). Für das H. ist nach dem Ssp. vornehmlich der Fronbote zuständig. Bei den Femegerichten (Feme, [...]
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