Herrschende Lehre (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Herrschende Lehre

Im Ius Commune, vor allem in der gelehrten Rechtswissenschaft des mos italicus (Mos gallicus, mos italicus) war die H. eine anerkannte Argumentationsform, die zu den kunstlosen Topoi zählte. Danach war ein Rechtssatz überzeugend, weil die mit einer hohen Autorität versehene H. ihn vertrat. Es war nicht erforderlich, dass die meisten Juristen dem Rechtssatz zustimmten, sondern vor allem die bedeutendsten Rechtsgelehrten. Johannes Andreae urteilte über die H. wie folgt: Communis [...]

Verweise

Herrschende Lehre verweist auf folgende Stichwörter

Absolutismus; Allgemeine Landrecht; Aufklärung; Beisitzer; Buchdruck; Bürgerlichen Gesetzbuches; Bundesrepublik Deutschland; Communis opinio doctorum; Gerichte; Gesetzgebung; Grundgesetz; Haftung; Halle; Heiligen „Römischen Reich; Historische Rechtsschule; Humanismus; Ius Commune; Johannes Andreae; Juristische Methode; Kodifikation; Möser; Mos gallicus, mos italicus; Rechtsgutachten; Rechtsstaat; Rechtswissenschaft; Reichskammergericht; Richters; Savignys; Syndikatsklage; Thomasius; Universitäten;

Schlagwort

Dem Stichwort Herrschende Lehre ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Rechtswissenschaft;

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