Hinterlegung (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Hinterlegung
Die H. von Sachen hat, je nach der mit ihr verfolgten Absicht, unterschiedliche Rechtsbedeutungen. Dementsprechend kann mit ihr eine Sicherheitsleistung (Kaution) zum Schutze von Gläubigerinteressen bezweckt sein. Sie kann ferner zur Aufbewahrung in einem Verwahrungsvertrag vereinbart werden (depositum). Die H. bei einem Gericht oder einer Behörde dient einem Schuldner hauptsächlich dazu, sich von der Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger zu befreien, wenn dieser sich im [...]
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