Hörensagen (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Hörensagen

Als Zeugnis vom H. wird eine Aussage über einen Sachverhalt bezeichnet, den ein Zeuge nicht aus eigener Anschauung (Hören und Sehen), sondern nur durch Mitteilungen Dritter kennt. Problematisch ist hierbei die Verwertbarkeit als Beweis vor Gericht.

1. Im röm. Prozessrecht konnte auf Regelungen zum Zeugnis vom H. aufgrund der weitgehend freien richterlichen Beweiswürdigung verzichtet werden. Die geringe Beweiskraft solcher Aussagen war bekannt (etwa Titus Plautus, Truculentus II,6:

[...]

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Verweise

Hörensagen verweist auf folgende Stichwörter

Beweis; Breslau; Bundesgerichtshof; Constitutio Criminalis Carolina; Corpus Iuris Canonici; Dienstbarkeiten; Ehe; Eid; Feuerbach; Gericht; Gottesurteil; Grenze; Grundgesetzes; Hannover; Hören und Sehen; Hofordnungen; Ingelheimer Oberhofs; Justinian; Kammergerichts; kanonischen Recht; Klagspiegel; Kommentatoren; Privilegien; Prozessmaximen; Rechtsbuch; Rezeption des römischen Rechts; Richter; Sachsenspiegel; Schöffen; Schuld; Stadtrechten; Strafprozess; Strafprozessordnungen; Straßburg; Trier 1537; Unvordenklichkeit; Urteilen; Verjährung; Worms; Zeuge; Zivilprozess;

Schlagwörter

Dem Stichwort Hörensagen sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Beweis; Gerichtsverfahren;

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