Hutzwang (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Hutzwang
H. ist das Gebot, das Vieh, das die Allmendweide (Allmende; Weide, Weidegerechtigkeit) besucht, unter den gemeinen Hirten zu stellen (Hirtenrecht). Die Rechtsspiegel (Sachsenspiegel Ldr II, 54; Schwabenspiegel 213; Deutschenspiegel II, 164, § 1–2) und einzelne Stadtrechtsbücher (z.B. Eisenacher Rechtsbuch) bestimmen, dass nur wer drei Hufen Land oder mehr als Eigen oder Lehen (Lehnrecht, Lehnswesen) bewirtschaftet, einen eigenen Hirten haben darf; wer geringeren Besitz hat, muss das
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