Inkompatibilität (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Inkompatibilität

I. (lat. incompatibilitas [‚Unvereinbarkeit‘]) entstammt als Rechtsbegriff urspr. der kan. Rechtslehre (Kanonistik). Incompatibilis beneficiorum ist das erstmals in den Beschlüssen des Konzils von Trient (1545–1563) als Kirchenrechtssatz (kanonisches Recht) statuierte Verbot für Kleriker zum Besitz mehrerer kirchl. Pfründe. In staatsrechtl. Hinsicht bezeichnet I. primär die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer (staatlicher bzw. öffentlicher) mter [...]

Verweise

Inkompatibilität verweist auf folgende Stichwörter

mter; Beamtentum; Behörden; Bundesrat; Bundesrepublik Deutschland; Deutschen Demokratischen Republik; Deutschem Reich; Frankreichs; Gewaltenteilung; Gewerbe, Gewerbefreiheit; Grundgesetz; kanonisches Recht; Kanonistik; Kleriker; Konzils; Liechtensteiner; Minister, Ministerium; Norddeutschem Bund; sterreich; Parlament; Pfründe; Reichspräsident; Reichstag; Richter; Schweiz; Trient; Verfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; Weimarer Reichsverfassung; Zweikammersystem;

Schlagwörter

Dem Stichwort Inkompatibilität sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Exekutive; Legislative; Staatsrecht; Verfassung und Verfassungsrecht; Verwaltung und Verwaltungsrecht;

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