Inkorporation (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Inkorporation

Als I. (lat. incorporatio, annexio, approbatio, unio) bezeichnet man im kanonischen Recht die Einverleibung einer (Pfarr-)Kirche in eine kirchliche Rechtsperson (etwa ein Kloster oder ein Stift). Durch die I. rückte letztere in die Rechtsstellung des Pfarrers der inkorporierten Kirche und wurde damit Begünstigte der damit verbundenen Rechte, namentlich an der Pfarrpfründe (Pfründe). Zur Erfüllung der seelsorgerlichen Pflichten des Pfarrers war ein Pfarrvikar [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.inkorporation

Verweise

Inkorporation verweist auf folgende Stichwörter

Bischof; Eigenkirche; Innozenz III.; kanonischen Recht; Kirche; Kirchenbaulasten; Kloster; sterreich; Papst; Patronat; Pfarrers; Pfründe; Säkularisationen; Staat; Stift; Unterhalt; Vikar;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Inkorporation:

Eigenkirche; Karl IV. (1316–1378);

Schlagwörter

Dem Stichwort Inkorporation sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Kirche und Kirchenrecht; Staatsrecht; Verfassung und Verfassungsrecht;

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