Inschriften (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Inschriften
I. gehören zu den schr. Quellen der Rechtsgeschichte (Bühler, 120). Ihr Charakteristikum ist, dass sie in oder auf feste Materialien (Stein, Keramik, Holz, Elfenbein, Knochen, Glas, Metall, Textilien, Leder u.a.) – und nicht auf „paläographische“ Beschreibstoffe (Pergament, Papier, Papyrus, Wachstafeln etc.) – ein- bzw. aufgebracht (gehauen, gestochen, geschnitzt, gegossen, geritzt, gebrannt, graviert, gemalt, geschrieben, emailliert, gewebt, gestickt usw.) sind.
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