Insinuation (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Insinuation

Der Begriff der I. (lat. insinuatio, dt. offen-, uffen-, apenbaren oder verkynden) hat seine Wurzeln im röm. Recht. Die I. bezeichnet hier zunächst ganz allg. eine öffentliche Mitteilung und sodann speziell die Kundgabe oder Verkündung einer Willenserklärung (Wille, Willenserklärung) vor einem Gericht zum Zwecke der Publizität, Beurkundung und amtlichen Registrierung. Mit der Rezeption des römischen Rechts kam die I. nach Deutschland und erfüllte [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.insinuation

Verweise

Insinuation verweist auf folgende Stichwörter

Ansprüchen; Appellation; Beweis; Erbverträge; Fristenberechnung; Gemeinem Recht; Grundbuch; Heiligen Römischen Reiches; Hofgericht; Ladungen; Mandatsprozesses; Offenkundigkeit; Privilegien; Privilegia de non appellando; Publizität; Rechtsmittels; Reichshofrat; Reichskammergericht; Reichstagen; Reskript; Rezeption des römischen Rechts; Rottweil; Schenkungen; Testamente; Urteilen; Vergleiche; Verjährung; Verträgen; Wahlkapitulationen; Wille, Willenserklärung; Zuständigkeit eines Gerichts;

Schlagwörter

Dem Stichwort Insinuation sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gerichtsverfahren; Rezeption; Römisches Recht;

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