Instandhaltung (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Instandhaltung
Trifft den Besitzer (Besitz) einer Sache die I.spflicht, so darf er nach heutigem Recht die Sache nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nutzen, muss aber für die Erhaltung der Sache sorgen (vgl. §§ 1036 II, 1041 BGB).
Im fränkischen Recht fiel bei beerbter Ehe das gesamte Vermögen der Eheleute dem überlebenden Ehegatten als Alleineigentum zu (Eheliches Güterrecht). Dabei erhielt der Überlebende das bewegliche Gut (Fahrnis) als frei verfügbares Gut, während die
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