Inzest (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Inzest

I. (von lat. ince[a]stus [‚unmoralisch, unrein‘]) bezeichnet den Beischlaf zwischen nahen Verwandten und Verschwägerten. Im Recht hat das Wort zwei Bedeutungen, zum einen umschreibt es das zivilrechtl. Ehehindernis (Ehe), zum anderen das (seit Martin Luther – DWB II, 190) mit „Blutschande“ bezeichnete strafbare Verhalten (Strafe, Strafrecht). Eine entsprechende Norm dürfte so alt sein wie das Endogamieverbot, das nach Auffassung der Verhaltensforschung [...]


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Verweise

Inzest verweist auf folgende Stichwörter

Allgemeinen Landrecht; Aufklärung; Beleidigung; Bischöfen; Bürgerliche Gesetzbuch; Carpzov; Constitutio Criminalis Carolina; Decretio Childeberti; Dispenses; Ehe; Exkommunikation; Familie; Friedrich der Große; Germanen; Grundgesetz; Halsgerichtsordnungen; Hommel; kanonisches Recht; Kirche; Kirchenbußen; Landesverweisung; Laterankonzil; Luther; Naturrecht; Pranger; Preußen; Prügelstrafe; Schwägerschaft; Schwangerschaft; Strafe, Strafrecht; Synoden; Todesstrafe; Verbannung; Vermögenseinziehung; Verwandtschaft; Völkerwanderung; Volksrechten; Witwe; Zuchthaus;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Inzest:

Bankert; Ehe; Haberfeldtreiben; Infamie;

Schlagwörter

Dem Stichwort Inzest sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Missetat; Strafe und Strafrecht;

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