Irrtum (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Irrtum

Der I. ist eine Form der Willensmängel und spielt für die rechtl. Bindungswirkung einer äußerlich als Willenserklärung (Wille, Willenserklärung) aufgefassten Handlung eine Rolle. Es geht um Fälle, in denen jemand eine Erklärung abgibt, die er (so) nicht gewollt hat. Im geltenden dt. Recht wird der I. von den Fällen abgegrenzt, in denen jemand wissentlich etwas erklärt, was er nicht gelten lassen möchte (§§ 116–118 BGB). Im Privatrecht, das auf die Entfaltung der

[...]

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Verweise

Irrtum verweist auf folgende Stichwörter

Bürgerlichen Gesetzbuches; Code Civil; Fahrlässigkeit; gemeine Recht; Geschäftsgrundlage; Grotius; Gundling; Ius commune; Justinian; kanonische Recht; Konsens; Naturrecht; Privatrecht; Pufendorf; Rechtsgeschäfts; Sache; Savigny; Schadensersatz; Scholastik; Thomas von Aquin; Thomasius; Usus modernus; Vertrag; Wille, Willenserklärung; Zitelmann; Zivilrecht;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Irrtum:

Begriffsjurisprudenz; Judex non calculat;

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