Ius commune (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Ius commune
I. lässt sich weder als eine bestimmte Rechtsquelle noch als eindeutig bestimmbare Summe von Normen einschließlich ihrer Auslegung durch Juristen erfassen. Aufgrund seines nicht eindeutig festzulegenden Gehalts verkörpert der Begriff I. somit den Rechtsquellenpluralismus in Alteuropa bis zu seiner endgültigen Ablösung im Zeitalter der Kodifikationen. Der Begriff I. ist daher von seiner Verbindlichkeit her zu bestimmen und stets im Kontrast auf das jeweilige
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