Jahrgebung (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Jahrgebung
Unter J. (venia aetatis, Majorennitätsrescript, Mündigsprechung, Nachlassung des Alters halben, Volljährigkeitserklärung) versteht man eine obrigkeitliche Erklärung (durch den Landesherrn, eine Behörde etc.), dass eine Person, die das rechtl. fixierte Volljährigkeitsalter (aetas perfecta) noch nicht erreicht hat, rechtl. so behandelt werden soll, als sei sie bereits volljährig (Mündigkeit). Nach röm. Recht (insbes. Cod. 2.44: De his qui veniam aetatis [...]
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