Judicium parium (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Judicium parium

Mit J. wird ein aus der Ebenbürtigkeit abgeleiteter Rechtsgrundsatz bezeichnet. Er bedeutet, dass in einer feudalistisch gegliederten Gesellschaft (Feudalismus) nur Ranggleiche (pares) über ihre Standesgenossen zu richten befugt sind. Im Allgemeinen wird das J. auf Kap. 39 der Magna Carta Libertatum zurückgeführt. Dort heißt es, dass kein freier Mann verhaftet, eingekerkert, geächtet oder verbannt werden darf nisi per legale iudicium parium, also nur auf Grund eines [...]


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Verweise

Judicium parium verweist auf folgende Stichwörter

Appellation; Austrägalinstanz; Duell; Ebenbürtigkeit; Eideshelfer; Feudalismus; Fürsten; Gelehrte Richter; Goldenen Bulle; Gottesurteil; Grundrechten; König; Königsgericht; Kurpfalz; Lehnsgerichte; Magna Carta Libertatum; Paulskirchenverfassung; Pfalzgraf; Reichshofrats; Reichskammergerichts; Reichsstände; Rheinbund; Richter; Sachsenspiegel; Schiedsgericht; Schwabenspiegel; Standesgerichtsbarkeit; Truchsess; Urteilern; Urteilsschelte; Zeugen;

Schlagwörter

Dem Stichwort Judicium parium sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gericht; Gerichtverfahren; Rechtsregel und Rechtssprichwort;

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