Jus evocandi (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Jus evocandi

Das Evokationsrecht (J.) war das Recht des Königs, jeden noch nicht entschiedenen Prozess an sich ziehen und von seinem Hofgericht (Königliches Hofgericht) oder einem anderen kgl. Gericht, wie z.B. dem Hofgericht in Rottweil, entscheiden zu lassen. Dieses Recht leitete der König aus seiner Stellung als oberster Gerichtsherr im Reich ab. Nach der zunächst noch auf karol. Grundlagen beruhenden ma. Gerichtsverfassung war der König oberster Richter im Reich. Sein unmittelbarer Einfluss

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.jus_evocandi

Verweise

Jus evocandi verweist auf folgende Stichwörter

Absolutismus; Appellation; Baden; Böhmen; Brandenburg; Bündnisrecht; Gericht; Gerichtsherr; Gerichtsverfassung; Gesetzgebung; Goldene Bulle; Hofgericht; Justiz; Kaiser; Kammergericht; Königs; Königliches Hofgericht; Kurfürsten; Kurpfalz; Landesverteidigung; Landgerichte; Nürnberg; Privilegien; privilegium de non appellando; privilegia de non evocando; Rechtsmittel; Reich; Reichshofgericht; Reichshofrat; Reichskammergericht; Reichsstände; Richter; Rottweil; Sachsen; Schwaben; Untertanen; Wahlkapitulationen; Würzburger Landgericht;

Schlagwörter

Dem Stichwort Jus evocandi sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gerichtsverfahren; König;

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