Jus reformandi (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Jus reformandi

Unter J. wird das reichsrechtl. Prinzip verstanden, welches – in der Sache ausdrücklich im Augsburger Reichsabschied 1555 manifestiert und sodann im Westfälischen Frieden 1648 bestätigt und modifiziert – den Inhabern weltl. Gewalt ein Bestimmungsrecht über Fragen der Religion (Konfession der Untertanen, zugelassene Formen der Religionsausübung usw.) in ihrem Territorium einräumte.

Die jahrhundertelang gefestigte Einheit zwischen Kirche und weltl. Herrschaft in Deutschland war

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.jus_reformandi

Verweise

Jus reformandi verweist auf folgende Stichwörter

Ämter; Augsburger Religionsfriede; cuius regio, eius religio; Ewiger Landfriede; Freiheit; Freizügigkeit; Gewissensfreiheit; Heiligen Römischen Reichs; Herrschaft; Kirche; Kirchengut; Landesherren; Mainzer Reichlandfriede; Paulskirchenverfassung; Rechtswissenschaft; Reformation; Reichsabschied; Reichsritterschaft; Reichsstädten; Reichsständen; Reichstage; Reichsunmittelbarkeit; Religionsfreiheit; Stände; Untertanen; Weimarer Reichsverfassung; Westfälischen Frieden;

Schlagwörter

Dem Stichwort Jus reformandi sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Kirche und Kirchenrecht; Reformation;

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