Jus utrumque (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Jus utrumque
J. meint „beide Rechte“, d.h. das röm. und das kanonische Recht, verflochten und weiterentwickelt durch die Rechtslehre zum gemeinen Recht (ius commune).
Der Begriff J. ist seit dem 12. Jh. nachweisbar, wo er sich beispielsweise in einer von Hermann Fitting edierten Summula de indebito findet. Er lebt heute noch fort in dem Titel doctor iuris utriusque (Akademische Grade), der urspr. Personen auszeichnete, die sowohl den Rechtsstoff des Corpus Iuris Civilis [...]
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