Kaff (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Kaff
Der K. ist in Ingelheim (Ingelheimer Oberhof) die Bezeichnung für das Anwartschaftsrecht des gesetzlichen Erben (Erbrecht), bes. an rückfälligen Gütern, die noch dem Nießbrauch des überlebenden Ehegatten unterliegen (Rückfallsrecht), seltener für die Erbschaft selbst (1418, 1437) oder für das Gut, auf das jemand ein Anwartschaftsrecht hat (1461). Erstmals um 1400 belegt, ist Kaff etym. wohl zu frühnhd. kaffen, kapfen, mhd. kapfen, kaphen, ahd. [...]
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