I. Allgemeines Anlage und Einrichtung von K. folgten seit der Spätant. bestimmten rechtl. Regeln (Übersicht bei Erler, Art. Kirche, 745f.; Eigenkirche, Dom). K. und ihr Inventar waren seit dem FrühMA durch besondere Strafvorschriften geschützt (Diebstahl, Raub). Die Cap. 76 bis 78 der Lex Salica setzen hohe Bußen für Anzünden (Brandstiftung) und Plünderung eines K. sowie für die Tötung von Priestern fest. Die Constitutio Criminalis Carolina kennt mehrere Art., die sich speziell auf ...
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