Reichsangelegenheiten beteiligte (IPO Art. VIII § 2), die Reichsverfassung (Reich) nicht nur auf Dauer im dualistischen Sinne. Indem er den Reichsständen in ihrer Eigenschaft als Landesherren für ihre Länder das iusterritoriietsuperioritatis (IPO
Westfälische Frieden 1648 auch in Dtld. die G. in ihrer Funktion als polit. Ordnungsinstrument, beanspruchte doch die mit dem iusterritoriietsuperioritatis (Landeshoheit) ausgestattete staatliche
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.