Ding
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Im älteren Sinne von D. = Gericht wird der Ausdruck „dingfest machen“ (eine Neubildung des 19. Jh
Im älteren Sinne von D. = Gericht wird der Ausdruck „dingfest machen“ (eine Neubildung des 19. Jh
M. ist ein as. Rechtsbegriff und bezeichnet eine Dingschuld oder Abgabe an den Gerichtsherren (1189 HambUB I, 251; 12. Jh. CTradWestf. III, 20; 1180 Osnabr. UB I 283; 1238 Osnabr. UB II, 288; um 1240 ArchWestf. 3/1828, 139). Da im MA Gerichtstermine
I. wurde von ca. 870–930 n.Chr. besiedelt. Die Landnehmer kamen zumeist aus
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