Nach der heutigen Definition in can. 992 CodIurCan 1983 ist der Ablass (indulgentia) „Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist“. Der A. ist somit zu unterscheiden von der Absolution, durch die im Sakrament der Buße die Sündenschuld vergeben ist. Voraussetzung der Verselbständigung des A. ist die seit dem frühen MA eintretende Praxis der privaten Buße, bei der die Bußleistung für die Tilgung zeitlicher Sündenstrafen zeitlich nach die Absolution ...
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