Unter A. versteht man die vorzeitige Beendigung eines Meierverhältnisses (Meierrecht) durch den Grundherrn (Grundherrschaft). Noch Anfang des 16. Jh. finden sich Nachweise für das uneingeschränkte Recht des Grundherrn, dem von ihm eingesetzten Meier jederzeit den Hof zu entziehen. Dies ging zurück auf die ma. Villikationsverfassung, nach der der Meier als bloßer Gutsverwalter des Grundherrn tätig war. Bei diesem freien Entlassungsrecht blieb es zunächst gewohnheitsrechtlich auch, ...
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