Der Rechtsbegriff A. (ius abactionis) hat nach Grimms DWB 114 eine mehrfache Bedeutung. Er kann in germ. Zeit, im MA. und in der NZ (19. Jh. in Deutschland, Österreich, Luxemburg und Holland [nl. afdrif, N. abtrieff] für die Vertreibung eines Fremden vom widerrechtlich besetzten bzw. vom erkauften Grund und Gut (retractus, ius congrui retractus) durch einen Dorfbewohner gelten, die Abwendung einer Klage und heute noch den Abtrieb von geschlagenen Bäumen oder Windwurfholz, von Weide- und ...
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Dem Stichwort Abtriebsrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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