Der A. vereinigt den gemeinrechtl. Eigentumsvorbehalt mit dem ebenfalls älteren Ratenkaufgeschäft: Der Verkäufer behält bis zur vollständigen Bezahlung des kreditierten Kaufpreises das Eigentum an der Ware, die der Käufer sofort gegen Ratenzahlung nutzen darf (Kauf). Seit ca. 1835 begann der Handel in Preußen, breite, aber kapitalarme Käuferschichten zu erschließen, indem Waren durch A. abgesetzt wurden. Das Nutzungsrecht des Käufers leitete man dogmatisch aus einer Sachmiete (Miete) ...
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