Auszug aus dem Inhalt von Akademische Gerichtsbarkeit
A. oder Universitätsgerichtsbarkeit bezeichnet die Gerichtsgewalt einer Universität über ihre Mitglieder. Sie erstreckte sich nicht nur auf Disziplinarvergehen, sondern auch auf den Bereich des Straf- und Privatrechts (Strafe, Strafrecht; Zivilrecht ). Zu den Gerichtsunterworfenen zählten Studenten und Professoren, ihre Ehefrauen und Kinder, Universitätsbedienstete und mit der Universität wirtschaftlich eng verbundene Handwerker sowie privates Dienstpersonal. Die eigentliche A. des SpätMA ...
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