Bezeichnet die Funktion, welche von einer Herrschaft einem Amts- oder Verwaltungsbezirk vorgesetzt ist, um sowohl die Durchsetzung des Rechts als auch die ökonomischen Interessen zu gewährleisten.Bereits in ahd. Glossen wird der ambahtman für villicus (Meier), officialis, procurator für Inhaber verschiedener Ämter über das ganze MA belegt. Der A. war Teil der arbeitsteiligen Verwaltung für öffentlichen Belange, der als Amtsträger in der Folgezeit eine differenzierte Bedeutung erfuhr. Im ...
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