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Artikel Analogieverbot
Band I

Analogieverbot

Kannowski, Bernd

Auszug aus dem Inhalt von Analogieverbot

Analogie ist die Anwendung einer Norm auf einen nicht geregelten Sachverhalt. A. bedeutet strikte Bindung an den Gesetzeswortlaut. Verboten ist nicht die Auslegung (Juristische Methode), aber jede darüber hinausgehende Ausweitung. Wesentlich weitergehende Einschränkungen bringen Kommentierungs- u. Auslegungsverbote sowie die Weisung, sich bei Unsicherheiten an den Gesetzgeber zu wenden (z.B. Corpus Iuris Civilis, Allgemeines Landrecht), für den Richter mit sich.Das strafrechtliche A. ist ein ...

Verweise

Analogieverbot verweist auf folgende Stichwörter
Aktenversendung Constitutio Criminalis Carolina Corpus Iuris Civilis Juristische Methode Nationalsozialistisches Recht Richter Spruchkollegium

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Analogieverbot:
Lücke im Gesetz, Lücke im Recht Nulla poena sine lege Nullum crimen sine lege

Schlagwörter

Dem Stichwort Analogieverbot sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Strafe und Strafrecht; Rechtsregel und Rechtssprichwort;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.analogieverbot

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