A. war allg. die zwangsweise Einweisung in fremdes Gut. Im Besonderen diente sie als Beuge- und Zwangsmittel zur Durchsetzung des klägerischen Anspruchs gegen einen wegen Prozessungehorsams (Ladungsungehorsam) geächteten (Acht) Beklagten (= Ächter). Zuständig für die A. waren das kgl./ksl. Hofgericht und die ksl. Landgerichte. Das komplizierte und schwerfällige Verfahren erstreckte sich über rund zehn Gerichtstermine. Nach Zustellung des A.briefes an den Ächter erhielt der Anleiter ...
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