Seit dem 19. Jh. ging neben der Sonderung des materiellen Arbeitsrechts die Herauslösung der Arbeitsstreitigkeiten aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit einher. Sie entsprang vor allem dem Wunsch der Arbeiterschaft, dass mit dem Arbeitsleben vertraute Laien an der Rechtsprechung in Arbeitssachen mitwirken sollten.Vorläufer der A. sind die Korporationsgerichtsbarkeit der ma. Zunft (Zunft, Zunftwesen), die preuß. Fabrikdeputationen des 18. Jh. sowie die in Frankreich von Napoleon errichteten ...
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