Der Gegenstand des A. ist so alt, als Menschen Arbeitsleistungen für andere erbringen; Regelungen des Arbeitslebens gehören deshalb zu den Kernbereichen jeder Rechtsordnung. Das A. (diese Bezeichnung ist 1908/14 von Potthoff und Sinzheimer geprägt worden) als eigenes Rechtsgebiet ist indessen vergleichsweise jung. Seine Verselbständigung als Sonderrecht der abhängigen Arbeitnehmer ist eine der großen Leistungen der Rechtskultur dieses Jahrhunderts (Wieacker). Das A. hat zwar dennoch ...
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