Befreiung mittelloser Parteien von den Gerichtskosten (Prozesskosten). A. verfolgt den Zweck, auf das niemand Armut halben rechtlos gelassen werd (RKGO 1495 § 27). Eine Sonderstellung mittelloser Parteien zeigt sich bereits im ma. Recht. So konnte im Oberbayerischen Landrecht von 1346 der Richter einen mittellosen Mann zur Klageerhebung (Klage) zwingen, falls dieser aus Furcht vor einer Klage gegen einen Standeshöheren zurückschreckte (Art. 1). Die unentgeltliche Prozessführung hatte der ...
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