Auszug aus dem Inhalt von Auslieferung von Missetätern
Die A. zur Ahndung der Tat ist sachlich zu unterscheiden von der A., die schon zum Tode verurteilt worden sind, inzwischen aber Asyl in einer Kirche gefunden haben. Die A. zur Ahndung der Tat entwickelte sich aus der urspr. vollen Verantwortlichkeit des Hausherrn für die Verbrechen seiner Hausgenossen (Haus) an Angehörigen einer anderen Sippe. Im Laufe der Zeit traten hier stufenweise Erleichterungen ein. So war es dem Herrn bei Missetaten von Knechten schon nach salfränk. Recht (Lex Salica) ...
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