Die Definition von „Notfällen“ dient seit langem als Legitimation extralegaler Eingriffe in rechtl. geschützte Positionen („Not kennt kein Gebot“). Im 18. Jh. war dieses Eingriffsrecht als ius maiestaticum dem Souverän vorbehalten, wobei – abgesehen von dem A. aufgrund eines äußeren Angriffs – vor allem das ius eminens für Enteignungen eine große Bedeutung erlangte („Dulde und liquidiere“).Als Folge der Gewaltenteilung kam als Unterfall des A. die Notkompetenz hinzu, ...
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