Üblicherweise werden drei Landrechte (Ldr.). unterschieden:1. Ldr. für die Mgft. Baden-Baden vom 02.01.1588: Unter Mgf. Philipp II. kam es zu einer Gesetzgebungswelle, mit der alle Bereiche des Staatslebens neu geordnet werden sollten. Ihr Kern war das Ldr., welches in fünf Teilen Gerichtsprozess, Verträge, Testamente, Erbrecht sowie Strafrecht samt -prozess regeln sollte. Vertrags- und Erbrecht wurden hierbei stark an das Württembergische Ldr. von 1567 angelehnt, das materielle Strafrecht ...
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