Bei der B. (auch Bahrrecht, Scheines Recht, ius cruentationis = „Blutungsrecht“) musste der des Mordes oder Totschlags Verdächtigte an die Bahre des Erschlagenen treten, den Leichnam berühren und seine Unschuld beschwören. Das Einsetzen von Blutungen oder sonstige Veränderungen der Wunden (Verkehrungen) und/oder der Leiche deuteten auf den Probanden als Täter hin. Der Ursprung der B. liegt im Dunkeln. Die fränk. Zeit dürfte sie noch nicht gekannt haben. Erst seit dem 12. Jh. ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Bahrprobe sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten 4,92 €* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.