Das B. (u.a. auch Schulzenlehen) stellt eine Mittelform dar zwischen dem (an sich nicht bäuerlichen) Lehen (Lehnrecht, Lehnswesen) und der Bäuerlichen Leihe. Zu ihr ist die Trennlinie allerdings unscharf, da, so wie „Lehen“ auch für Leiheformen, „B.“ auch für die freie bäuerliche Erbleihe steht.Zum Wesen des B. gehört einerseits, dass es außerhalb der Heerschildordnung (Heerschild, Heerschildordnung) verliehen wird, andererseits, dass es den Belehnten zu Leistungen verpflichtet, ...
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