Wer sich gegen ein Urteil beruft, bringt zum Ausdruck, dass er mit ihm nicht einverstanden ist, er ficht es an, er wünscht ein besseres. Im Recht des hohen MA., dem das seit dem 13. Jh. bezeugte Verb berufen (trans., meist refl.) und das Substantiv B. entstammen, kann die unzufriedene Partei das Urteil nur angreifen, solange es noch keine Vollbort gefunden hat und noch nicht vom Richter geboten wurde (Urteilsfindung, Urteilsschelte). Für dieses Anfechten des Urteils finden sich neben ...
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