Das B. durch das Neugeborene diente im norddt.-sächs. Rechtskreis im MA dem förmlichen Nachweis der Lebendgeburt (Publizität). Aus dieser folgte, anders als nach älterem Recht, das hierfür zusätzlich die Aufnahme in die Sippe (Aufnehmen des Kindes, Aussetzen eines Kindes) forderte, unmittelbar die Rechtsfähigkeit. Insbesondere stand einem Kind, das „nach des vater thode lebet also lange, daz man sine stimme gehoren mag in vier wenden des huses“, das Lehen (Ssp Lnr 20 § 1) und Erbe ...
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Dem Stichwort Beschreien der Wände ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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