1. Das dt. Wort B. ist die Übersetzung von lat. possessio und taucht in den Qu. ab dem 13. Jh. (UB St. Pölten 1241: zu wesitzen; Dt. Ordensstatut 1250: ze besizzene) auf.2. Das klass. röm. und ihm folgend das geltende R. sieht im B. kein Recht, sondern ein Faktum, und trennt ihn scharf vom Eigentum als dem Vollrecht an einer Sache. Doch bestand stets das Bedürfnis, dem tatsächlichen Inhaber einer Sache unabhängig von seiner allfälligen dinglichen Berechtigung Rechtsschutz zukommen zu ...
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