Der B. hat seine heutige Ausprägung – Vermögensschädigung durch Täuschung in Bereicherungsabsicht (§ 263 StGB) – nach langer Vorgeschichte erst im 19. Jh. erhalten. Die röm. Jurisprudenz fasst unter dem Begriff des falsum (Fälschung) eine Reihe gesetzlich strafbarer Handlungen zusammen, darunter Testaments- und sonstige Urkunden-, Münz- und verschiedene Prozessvergehen (Fälschungsdelikte). Daneben tritt, als kriminalrechtliche Entsprechung zur actio doli, der stellionatus ...
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