Für das Anzünden (und Niederbrennen) eines Gebäudes war in den Volksrechten (leges barbarorum) als Schädigung und Lebensgefährdung Buße und Ersatz zu leisten (Beispiele bei Sellert/Rüping 74 Nr. 18a, 82 Nr. 26; dazu Bruch 7ff.; Brunner 845ff.; His 348ff.; Osenbrüggen 1ff.). Die B. war aber (wie auch der Mordbrand) wesentliche Aktion im Rahmen der Fehde, weshalb deren allmähliche Kriminalisierung im Verlaufe des Kampfes gegen diese gewaltsame Selbsthilfe erfolgte: bereits bei den ...
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