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Artikel Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden
Band I

Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden

Schmidt-Wiegand, Ruth

Zu finden in der 4. Lieferung, Band I

Auszug aus dem Inhalt von Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden

Der Bürge (Bürgschaft) übernimmt die Haftung für fremde Geldschuld oder rechtliches Verhalten. Er haftet mit seinem Vermögen, aber nicht mit seinem Leben. Nach älterem dt. R. (schwäb. Ldr.) traf ihn die gleiche Strafe wie den säumigen Schuldner, bis hin zur Todesstrafe. Das Sprichwort (Rechtssprichwort) verbindet diese Auffassung mit der Praxis des röm. R., den fideiussor, sponsor, fideipromissor mit peinlichen Strafen zu verschonen. Zahlreiche dt. und lat. Sprichwörter betreffen die ...

Schlagwort

Dem Stichwort Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Rechtsregel und Rechtssprichwort;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.buergen_muss_man_wuergen_aber_nicht_an_den_leib_reden

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